Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kevin Wurbs · Wurbs-IT, Hauptstraße 18, 04808 Lossatal (nachfolgend „Auftragnehmer“).
Fassung 1.1, gültig ab September 2026
Ausschließlich Geschäftskunden. Unsere Leistungen richten sich nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließen wir nicht ab.
§ 1 Geltungsbereich
- (1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) — insbesondere für die Entwicklung von Individualsoftware, Beratungs- und Dienstleistungen, Wartung und Support sowie den Betrieb von Anwendungen und Infrastruktur.
- (2)
Der Vertrag kommt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zustande. Der Auftraggeber sichert bei Vertragsschluss zu, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
- (3)
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis von ihnen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- (4)
Individuelle Vereinbarungen — insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Rahmen-, Wartungs- und Serviceverträge — gehen diesen AGB vor. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge: Einzelvertrag, Leistungsbeschreibung, Angebot, diese AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- (1)
Darstellungen auf der Website, in Präsentationen und in Kostenschätzungen sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar.
- (2)
Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb dieser Frist in Textform annimmt oder der Auftragnehmer eine Bestellung in Textform bestätigt. Der Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer steht einer Auftragsbestätigung gleich.
- (3)
Aufwandsschätzungen sind unverbindliche Prognosen auf Basis des zum Zeitpunkt der Schätzung bekannten Informationsstands und begründen keine Festpreiszusage. Ein Festpreis gilt nur, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.
§ 3 Leistungsgegenstand und Vertragstypen
- (1)
Art, Umfang und Qualität der Leistungen ergeben sich abschließend aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
- (2)
Je nach Vereinbarung erbringt der Auftragnehmer Leistungen als:
- Werkleistung — Erstellung eines abgrenzbaren Werks (z. B. Individualsoftware nach Festpreis) mit Abnahme nach § 7 dieser AGB.
- Dienstleistung — Beratung, Konzeption, Entwicklung oder Unterstützung nach Aufwand. Geschuldet ist das fachgerechte Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg (§§ 611 ff. BGB).
- Dauerschuldverhältnis — Wartung, Support, Betrieb und Hosting nach §§ 9 und 10 dieser AGB.
Enthält ein Vertrag Elemente mehrerer Vertragstypen, gelten für den jeweiligen Leistungsteil die dafür einschlägigen Regelungen.
- (3)
Der Auftragnehmer ist in der Wahl der Entwicklungsmethode, der Architektur, der eingesetzten Technologien und Werkzeuge frei, soweit nichts anderes vereinbart ist und die vereinbarte Funktionalität erreicht wird.
- (4)
Der Auftragnehmer darf Subunternehmer und Dienstleister einsetzen. Er bleibt für deren Leistung wie für eigenes Handeln verantwortlich.
- (5)
Der Auftragnehmer schuldet keine Software, die in jeder denkbaren Einsatzumgebung fehlerfrei arbeitet. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software vollständig fehlerfrei zu erstellen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- (1)
Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer, soweit erforderlich, unentgeltlich und rechtzeitig. Er benennt einen fachlich und entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie eine Vertretung.
- (2)
Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass er
- alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte, Systemzugänge und Ansprechpartner rechtzeitig bereitstellt,
- Entscheidungen, Freigaben und Abnahmen ohne unnötige Verzögerung trifft,
- Testumgebungen, Testdaten und benötigte Lizenzen Dritter zur Verfügung stellt,
- seine Daten in angemessenen Abständen selbst sichert, mindestens täglich, sofern nicht der Auftragnehmer die Datensicherung ausdrücklich als Leistung übernommen hat, und
- die für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen schafft.
- (3)
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er an den von ihm überlassenen Inhalten, Daten und Materialien über die erforderlichen Rechte verfügt und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
- (4)
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Der Auftragnehmer kann den nachweislich entstandenen Mehraufwand — insbesondere Wartezeiten und Umplanungen — zu den vereinbarten Sätzen berechnen.
§ 5 Termine, Fristen und Verzug
- (1)
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche Angaben.
- (2)
Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt und alle erforderlichen Freigaben rechtzeitig erteilt hat.
- (3)
Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber ihm eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. § 14 dieser AGB bleibt unberührt.
§ 6 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)
- (1)
Jede Partei kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen.
- (2)
Der Auftragnehmer prüft den Änderungswunsch und teilt mit, ob und mit welchen Auswirkungen auf Vergütung, Termine und übrige Vertragsbedingungen die Änderung umsetzbar ist. Ist die Prüfung selbst mit erheblichem Aufwand verbunden, kann der Auftragnehmer diesen nach vorheriger Ankündigung gesondert berechnen.
- (3)
Bis zur Einigung über eine Änderung setzt der Auftragnehmer die Arbeiten auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung fort. Kommt keine Einigung zustande, bleibt es beim bisherigen Leistungsumfang.
§ 7 Abnahme von Werkleistungen
- (1)
Bei Werkleistungen stellt der Auftragnehmer das Ergebnis in abnahmefähigem Zustand bereit und zeigt die Abnahmebereitschaft an. Der Auftraggeber prüft und erklärt die Abnahme innerhalb von 14 Kalendertagen in Textform.
- (2)
Wesentliche Mängel, die den vertragsgemäßen Einsatz erheblich beeinträchtigen, berechtigen zur Verweigerung der Abnahme. Der Auftraggeber hat die Mängel dabei nachvollziehbar zu beschreiben. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung; sie werden protokolliert und im Rahmen der Mängelhaftung beseitigt.
- (3)
Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert oder wenn er das Arbeitsergebnis produktiv einsetzt. Auf die Bedeutung des Fristablaufs weist der Auftragnehmer bei der Mitteilung der Abnahmebereitschaft ausdrücklich hin.
- (4)
Abgrenzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart ist.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- (1)
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Ohne besondere Vereinbarung wird nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stunden- oder Tagessätzen des Auftragnehmers abgerechnet; maßgeblich ist die tatsächlich aufgewendete Zeit, dokumentiert in einem Leistungsnachweis.
- (2)
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten sowie Kosten für Lizenzen, Cloud-Ressourcen und Drittleistungen werden nach Aufwand gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- (3)
Abgerechnet wird bei Aufwandsvergütung monatlich zum Monatsende, bei Festpreisen nach vereinbarten Meilensteinen, bei Dauerschuldverhältnissen im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig.
- (4)
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB). Der Auftragnehmer kann nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung die Leistungserbringung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückstellen.
- (5)
Bleibt eine fällige Rechnung offen, mahnt der Auftragnehmer in bis zu drei Stufen. Jede Mahnung nennt den offenen Betrag, eine neue Zahlungsfrist und die nächste Stufe. Ab der zweiten Stufe wird eine Mahngebühr als pauschalierter Ersatz des Verzugsschadens erhoben; sie beträgt 5,00 € für die zweite und 10,00 € für die dritte Stufe. Es wird stets nur die Gebühr der erreichten Stufe verlangt, nicht die Summe aller Stufen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist; ist der Auftraggeber Unternehmer, wird die Gebühr auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB angerechnet.
- (6)
Bleibt auch die dritte Mahnstufe erfolglos, kann der Auftragnehmer die Forderung nach einer letzten Zahlungsfrist von sieben Tagen einem Inkassodienstleister oder einem Rechtsanwalt zum Einzug übergeben. Die Übergabe wird dem Auftraggeber vorher in Textform angekündigt; die Frist beginnt mit dem Zugang dieser Ankündigung. Übermittelt werden dabei nur die zur Durchsetzung erforderlichen Daten — Anschrift, Rechnung, Mahnverlauf und Forderungshöhe (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Näheres in der Datenschutzerklärung). Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber im Rahmen des gesetzlichen Verzugsschadens (§ 286 Abs. 1, § 280 Abs. 2 BGB). Verzugszinsen bleiben unberührt und laufen weiter.
- (7)
Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- (8)
Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Auftragnehmer die Vergütung frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten in Textform anpassen. Übersteigt die Erhöhung fünf Prozent, kann der Auftraggeber den Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich kündigen; auf dieses Recht wird in der Ankündigung hingewiesen.
§ 9 Wartung, Support und Servicelevel
- (1)
Wartung und Support werden nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung erbracht. Sie umfassen je nach Vereinbarung die Beseitigung von Störungen, das Einspielen von Sicherheits- und Wartungsupdates sowie die fachliche Unterstützung des Auftraggebers.
- (2)
Servicezeiten sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers. Störungsmeldungen sind über die vereinbarten Kanäle einzureichen und müssen Symptom, Zeitpunkt und Reproduktionsschritte enthalten.
- (3)
Ohne abweichende Vereinbarung gelten folgende Reaktionszeiten innerhalb der Servicezeiten, gerechnet ab Eingang einer qualifizierten Störungsmeldung:
Priorität Definition Reaktionszeit Kritisch Produktivbetrieb steht still oder ist massiv beeinträchtigt; keine Umgehungslösung 4 Servicestunden Hoch Wesentliche Funktion gestört, Umgehungslösung mit zumutbarem Aufwand möglich 8 Servicestunden Mittel / Niedrig Sonstige Beeinträchtigungen, kosmetische Fehler, Anfragen 2 Werktage Die Reaktionszeit bezeichnet den Beginn der qualifizierten Fehleranalyse, nicht die Beseitigung der Störung. Eine Wiederherstellungszeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
- (4)
Nicht vom Wartungsentgelt umfasst sind Leistungen, die auf unsachgemäßer Nutzung, Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter, Änderungen der Einsatzumgebung oder Störungen bei Vorlieferanten beruhen, sowie die Umsetzung neuer Anforderungen. Solche Leistungen rechnet der Auftragnehmer nach Aufwand ab; er weist vorher darauf hin.
§ 10 Betrieb, Hosting und Verfügbarkeit
- (1)
Übernimmt der Auftragnehmer den Betrieb von Anwendungen oder Infrastruktur, erbringt er diese Leistung ganz oder teilweise über Rechenzentren und Cloud-Anbieter Dritter. Der Übergabepunkt ist der Ausgang des Rechenzentrums; für die Internetanbindung des Auftraggebers ist dieser selbst verantwortlich.
- (2)
Ohne abweichende Vereinbarung beträgt die Verfügbarkeit 99,0 % im Monatsmittel. Nicht als Ausfallzeit gelten angekündigte Wartungsfenster, Zeiten höherer Gewalt, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers sowie Ausfälle, die auf Handlungen des Auftraggebers oder auf von ihm beigestellte Komponenten zurückgehen.
- (3)
Planbare Wartungsarbeiten führt der Auftragnehmer nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch und kündigt sie mindestens 48 Stunden vorher an. Sicherheitskritische Maßnahmen darf er ohne Vorlauf durchführen; er informiert den Auftraggeber unverzüglich.
- (4)
Datensicherungen erstellt der Auftragnehmer nur, soweit dies vereinbart ist. Ohne abweichende Vereinbarung erfolgt eine tägliche Sicherung mit einer Aufbewahrung von 14 Tagen. Der Auftraggeber bleibt für die Sicherung der bei ihm gespeicherten Daten selbst verantwortlich.
- (5)
Der Auftraggeber wird die überlassenen Ressourcen nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere keine rechtswidrigen Inhalte speichern oder verbreiten und keine Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit oder Verfügbarkeit der Systeme gefährden. Bei schwerwiegenden Verstößen darf der Auftragnehmer betroffene Dienste vorübergehend sperren; er informiert den Auftraggeber unverzüglich.
- (6)
Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die gespeicherten Daten auf Anforderung innerhalb von 30 Tagen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung und löscht sie anschließend, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Ein darüber hinausgehender Migrationsaufwand wird nach Aufwand vergütet.
§ 11 Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen
- (1)
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des Vertrags eigens erstellten Arbeitsergebnissen ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, übertragbares Nutzungsrecht für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke ein. Das umfasst das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie zur Nutzung durch verbundene Unternehmen des Auftraggebers.
- (2)
Die Rechtseinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung widerruflich gestattet.
- (3)
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, allgemeines Know-how, Ideen, Konzepte, Verfahren und wiederverwendbare Bausteine (Bibliotheken, Vorlagen, Werkzeuge) auch für andere Auftraggeber zu nutzen, solange dabei keine vertraulichen Informationen oder Daten des Auftraggebers offengelegt werden. An solchen vorbestehenden oder allgemein verwendbaren Bestandteilen erhält der Auftraggeber ein einfaches, unbefristetes Nutzungsrecht im Umfang von Absatz 1.
- (4)
Eine Übertragung des Quellcodes wird gesondert vereinbart. Ist die Übergabe des Quellcodes vereinbart, erhält der Auftraggeber ihn spätestens mit Abnahme in einer dokumentierten, lauffähigen Fassung.
§ 12 Open-Source- und Drittanbieterkomponenten
- (1)
Der Auftragnehmer setzt Open-Source-Software und Komponenten Dritter ein, soweit dies für die Leistung zweckmäßig ist. Für solche Bestandteile gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber; die Rechtseinräumung nach § 11 gilt insoweit nicht.
- (2)
Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich Komponenten unter Lizenzen, die eine kommerzielle Nutzung erlauben und keine Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes der Arbeitsergebnisse des Auftraggebers auslösen (keine sogenannten starken Copyleft-Lizenzen), sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich in Textform zustimmt. Auf Anforderung stellt der Auftragnehmer eine Übersicht der eingesetzten Komponenten und ihrer Lizenzen bereit.
- (3)
Für Lizenzen, Abonnements und Cloud-Ressourcen Dritter, die der Auftraggeber für den Betrieb benötigt, ist dieser selbst Vertragspartner, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Leistungen und Verfügbarkeiten Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
§ 13 Mängelansprüche
- (1)
Ein Mangel liegt vor, wenn das Arbeitsergebnis reproduzierbar von der vereinbarten Leistungsbeschreibung abweicht und dadurch die Tauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigt ist.
- (2)
Der Auftraggeber zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an und beschreibt sie so, dass sie nachvollziehbar sind (Symptom, Zeitpunkt, Reproduktionsschritte, Einsatzumgebung). Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt unberührt.
- (3)
Der Auftragnehmer beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Versuchen fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder, bei einem erheblichen Mangel, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 14.
- (4)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Das gilt nicht bei Arglist, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
- (5)
Keine Mängelansprüche bestehen, soweit die Abweichung auf einer Änderung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber oder Dritte, auf einer nicht vereinbarten Einsatzumgebung, auf unsachgemäßer Bedienung oder auf beigestellten Daten und Komponenten beruht — es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist.
- (6)
Für Dienstleistungen nach § 3 Absatz 2 gelten die Regelungen des Dienstvertragsrechts; eine Mängelhaftung im Sinne dieses Paragrafen besteht insoweit nicht.
§ 14 Haftung
- (1)
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- (2)
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- (3)
Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die im betroffenen Vertragsverhältnis in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Nettovergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf das Zwölffache des monatlichen Nettoentgelts. Ist der Vertrag noch keine zwölf Monate in Kraft, gilt die Vergütung des bisherigen Zeitraums, hochgerechnet auf zwölf Monate.
- (4)
Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Hat der Auftragnehmer die Datensicherung vertraglich übernommen, gilt diese Beschränkung nicht.
- (5)
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.
§ 15 Vertraulichkeit
- (1)
Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind — insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Quellcode, Konzepte, Preise und Daten — vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung.
- (2)
Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass eine Partei dies zu vertreten hat, die einer Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder die unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die offenlegende Partei informiert die andere, soweit zulässig, vorab.
- (3)
Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrags und drei Jahre darüber hinaus. Schutzrechte an Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG bleiben zeitlich unbegrenzt bestehen. Auf Verlangen gibt jede Partei nach Vertragsende die überlassenen vertraulichen Unterlagen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 16 Datenschutz
- (1)
Beide Parteien beachten die jeweils für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
- (2)
Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers — etwa im Rahmen von Betrieb, Wartung oder Support —, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber bleibt insoweit Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
- (3)
Der Auftragnehmer verpflichtet die mit der Verarbeitung befassten Personen zur Vertraulichkeit und trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.
- (4)
Zur Erbringung seiner eigenen Leistungen setzt der Auftragnehmer Unterauftragnehmer ein: die Hetzner Online GmbH (Hosting, Datenbank, Postfach), die LetterXpress GmbH (Druck und Postversand von Belegen) sowie die Cloudflare Germany GmbH (Spamschutz des Kontaktformulars). Mit allen bestehen Verträge nach Art. 28 DSGVO; die Verarbeitung findet in der Europäischen Union statt, bei Cloudflare abgesichert über Standardvertragsklauseln. Über den Wechsel oder die Hinzunahme eines Unterauftragnehmers unterrichtet der Auftragnehmer rechtzeitig in Textform.
- (5)
Der Schriftwechsel zwischen den Parteien — Anfragen, Antworten und zugehörige Dateianhänge — wird beim Auftragnehmer gespeichert, um den Verlauf nachvollziehbar zu halten. Belege bewahrt der Auftragnehmer nach den handels- und steuerrechtlichen Fristen auf (§ 257 HGB, § 147 AO); eine Löschung vor deren Ablauf ist ihm nicht gestattet.
- (6)
Für Testzwecke sind grundsätzlich anonymisierte oder synthetische Daten zu verwenden. Stellt der Auftraggeber gleichwohl personenbezogene Echtdaten bereit, verantwortet er die Zulässigkeit dieser Bereitstellung.
- (7)
Informationen zur Verarbeitung von Daten der Website-Besucher finden sich in der Datenschutzerklärung.
§ 17 Referenznennung
- (1)
Der Auftragnehmer darf Namen und Logo des Auftraggebers sowie eine allgemeine Beschreibung des Projekts zu Referenzzwecken nennen, sofern der Auftraggeber dem zuvor in Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
- (2)
Vertrauliche Informationen nach § 15 werden dabei nicht offengelegt.
§ 18 Laufzeit und Kündigung
- (1)
Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen.
- (2)
Dauerschuldverhältnisse (Wartung, Support, Betrieb) laufen, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit.
- (3)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als 30 Tage in Verzug ist und trotz Mahnung mit Kündigungsandrohung nicht zahlt.
- (4)
Kündigt der Auftraggeber einen Dienst- oder Werkvertrag vorzeitig ohne einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu; § 648 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
- (5)
Kündigungen bedürfen der Textform. Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der geordneten Übergabe nach Aufwand zu den dann gültigen Sätzen.
§ 19 Höhere Gewalt
- (1)
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen sowie Angriffe auf die IT-Infrastruktur, die der Auftragnehmer trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abwenden kann.
- (2)
Die Parteien informieren einander unverzüglich und passen ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben an. Dauert die Störung länger als zwei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen.
§ 20 Abwerbeverbot
- (1)
Die Parteien werden Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die an der Vertragsdurchführung beteiligt sind, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach nicht gezielt abwerben. Allgemeine Stellenausschreibungen und darauf beruhende Bewerbungen sind davon nicht erfasst.
§ 21 Schlussbestimmungen
- (1)
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB bleiben ohne Rücksicht auf die Form wirksam.
- (2)
Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
- (3)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Regeln des internationalen Privatrechts.
- (4)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- (5)
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- (6)
Der Auftragnehmer kann diese AGB für Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von sechs Wochen in Textform ändern. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen; auf diese Folge weist der Auftragnehmer in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Auftraggeber, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter.
Fragen zu diesen Bedingungen?
Schreiben Sie uns an hallo@wurbs-it.de. Angaben zum Anbieter finden Sie im Impressum.